Die Arbeit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst an Universit?ten beruht grunds?tzlich auf § 3 Grundgesetz. Konkreter wird sie für die Universit?t Bamberg in der Hochschulgesetzgebung, der Grundordnung der Universit?t Bamberg und mehreren Richtlinien der Universit?t Bamberg geregelt.

Hochschulgesetzgebung

Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG)

§§ 3, 6, 34 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 (2 BvF 1/03)

Das Gesetz in der Volltextausgabe kann auf den Seiten des Wissenschaftsministerium des Bundes heruntergeladen werden

§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern

(1) Die Hochschulen f?rdern die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(2) Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

(1) Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelm??ig bewertet werden. (2) Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualit?t der Lehre zu beteiligen.
(3) Die Ergebnisse der Bewertungen sollen ver?ffentlicht werden.

§ 34 Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

(1) aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der ?bernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
(2) aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt ge?ndert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
(3) aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur F?rderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), oder eines freiwilligen ?kologischen Jahres nach dem Gesetz zur F?rderung eines freiwilligen ?kologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung gef?rderten Modellprojektes oder
(4) aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angeh?rigen bis zur Dauer von drei Jahren. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.

Auszüge aus dem Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) zum Aufgabenbereich der Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst. Das Gesetz im Volltextformat kann auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums heruntergeladen werden.

Art. 22 Gleichstellung

(1)1 Die Hochschulen f?rdern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und berücksichtigen diese als Leitprinzip.2 Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.3 Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Bef?higung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) bevorzugt.4 Ziel der F?rderung ist eine Steigerung des Anteils von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst.

(2)1 Die Hochschulen wirken darauf hin, dass in allen Gremien, einschlie?lich der Hochschulleitung und der Berufungsausschüsse, eine angemessene Vertretung von Frauen und M?nnern besteht.2 Dabei orientiert sie sich grunds?tzlich am jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.3 Bei der Hochschulleitung wird eine parit?tische Besetzung angestrebt, jedenfalls soll sie mindestens zu jeweils 40 % aus Frauen und M?nnern bestehen.

(3)1 An den Hochschulen werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, die auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende achten.Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht an Weisungen gebunden und unterstützen die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1.3 Die Beauftragten werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakult?ten vom Fakult?tsrat gew?hlt.4 Die oder der für die Hochschule gew?hlte Beauftragte geh?rt der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat einschlie?lich seiner Ausschüsse, die oder der für die Fakult?ten gew?hlte Beauftragte dem Fakult?tsrat einschlie?lich seiner Ausschüsse und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.5 Die Hochschulleitung beteiligt die Beauftragte oder den Beauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten und gibt regelm??ig Gelegenheit, Anliegen vorzutragen.6 Die Hochschulleitung kann die Beauftragte oder den Beauftragten als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.7 Im ?brigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung in sonstigen Gremien. 8Sie kann vorsehen, dass Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bei ?nderungen der Grundordnung stimmberechtigt, soweit diese ?nderungen ihre oder seine Mitwirkungsm?glichkeiten betreffen.

(5)1 Die Hochschulen stellen den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst auf Hochschul- und Fakult?tsebene zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.2Die Beauftragten werden für die Dauer ihrer T?tigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet.

 

Achtung: Ma?geblich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt ver?ffentlichte Text.

Auszug aus der Grundordnung der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg (2023)

Volltext: Grundordnung

 

Vierter Teil: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst

 

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Aufgaben

(1)1 Die Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Universit?t in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern zu f?rdern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.2 Im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben obliegen Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst insbesondere

  • die Annahme von Anregungen und Beschwerden,
  • die Erstellung von Frauenf?rderungspl?nen sowie das Hinwirken auf deren Umsetzung,
  • die Erstellung von Berichten über die Situation von Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studentinnen an der Universit?t,
  • die Aufkl?rungs- und ?ffentlichkeitsarbeit innerhalb und au?erhalb der Universit?t.

(2)1 Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t ist stimmberechtigtes Mitglied der vom Senat eingesetzten beratenden Ausschüsse und des Beirats des Graduiertenzentrums Trimberg Research Academy (TRAc).2 Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t oder die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der jeweiligen Fakult?t ist stimmberechtigtes Mitglied eines Gremiums nach Art. 29 Abs. 6 Satz 1 BayHIG.3 Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakult?t ist stimmberechtigtes Mitglied in Ausschüssen nach Art. 41 Abs. 3 BayHIG.4 Das Amt der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t und das der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakult?t kann von zwei Personen gleichberechtigt ausgeübt werden.

(3)1 An der Universit?t werden stellvertretende Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt.2 Ist die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst verhindert, vertritt die Stellvertretung.

 

Zweiter Abschnitt: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t

§ 30 Wahl, Amtszeit und Aufgaben

(1) Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag des Beirats für Frauenfragen aus dem Kreis des an der Universit?t hauptberuflich t?tigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Promovierenden vom Senat in geheimer Wahl gew?hlt.

(2)1 Der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst setzt sich zusammen aus

  1. der bzw. dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem,
  2. der Stellvertretung der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t,
  3. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakult?ten,
  4. zwei Studierenden, die vom Studierendenparlament benannt werden.

2 In unaufschiebbaren Angelegenheiten wird der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t vertreten.

(3)1 Die Amtszeit der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t sowie deren Stellvertretung betr?gt zwei Jahre.2 Die Amtszeit der Vertretungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 betr?gt ein Jahr. 3 Scheidet eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst vorzeitig aus dem Amt, so beginnt die Amtszeit der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.4 Sie endet mit dem Ablauf des Semesters, in dem eine zweij?hrige Amtszeit vollendet wird.5 Wiederwahl ist m?glich.

(4)1 Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t ber?t die Universit?tsleitung in Angelegenheiten, die Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende betreffen.2 Sie bzw. er berichtet dem Senat einmal im Jahr über die Situation der Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studierenden an der Universit?t und legt Verbesserungsvorschl?ge zur Vermeidung von Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, weiblichen Lehrpersonen und Studierenden vor.

 

Dritter Abschnitt: Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakult?ten

§ 31 Wahl und Amtszeit

(1) 1Die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakult?t und ihre bzw. seine Stellvertretung werden auf Vorschlag des Gremiums nach Abs. 2 aus dem Kreis des an der Universit?t hauptberuflich t?tigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Promovierenden vom Fakult?tsrat in geheimer Wahl gew?hlt. 2 Die Ladung zu den Sitzungen des Gremiums erfolgt durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst, ist eine solche bzw. ein solcher nicht vorhanden, durch die Dekanin bzw. den Dekan.3 Auf Antrag der Dekanin bzw. des Dekans, der bzw. des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t oder einer zur Wahl vorgeschlagenen Person ist der Beirat für Fragen der Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst vor Beginn der Wahl anzuh?ren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die bzw. der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t.

 

(2) Das den Wahlvorschlag unterbreitende Gremium setzt sich zusammen aus

  1. den an der Fakult?t hauptberuflich t?tigen weiblichen Lehrpersonen,
  2. den an der Fakult?t hauptberuflich t?tigen wissenschaftlichen und künstlerischen
    Mitarbeiterinnen sowie den an der Fakult?t Promovierenden
    ,
  3. zwei weiblichen Studierenden, die von der Fachschaftsvertretung bestellt werden.

 

(3) § 30 Absatz 3 gilt entsprechend.


Gleichstellung

Forschungsorientierte Gleichstellungsstandards der DFG

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) f?rdert exzellente Wissenschaft. Sie setzt sich in allen F?rderverfahren für Chancengleichheit und Vielfalt ein, weil insbesondere die unzureichenden Beteiligung von Frauen im deutschen Wissenschaftssystem einen Verlust an Exzellenz und Effizienz bedeutet.

Eine erfolgversprechende Initiative zur F?rderung der Gleichstellung im Wissenschaftsbetrieb hat die DFG gemeinsam mit ihren Mitgliedern im Sommer 2008 auf den Weg gebracht: Die Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards.

Auch die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Standards zu erfüllen. Folgend finden Sie den Abschlussbericht zu den forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG.

Gleichstellungskonzept

Das Konzept wurde vom XXIII. Senat in seiner 10. Sitzung am 17. Juli 2019 beschlossen. Es enth?lt eine Analyse der aktuellen Situation, aus der Ziele und Ma?nahmen zur Gleichstellung von M?nnern und Frauen abgeleitet wurden, die im Gültigkeitszeitraum des Konzepts in den n?chsten fünf Jahren umgesetzt werden sollen. Die Realisierung der Gleichstellung von M?nnern und Frauen ist ein gesetzlicher Auftrag, dem wir mit der Umsetzung dieses Konzeptes nachkommen.

Gleichstellungskonzept(923.5 KB)

Diese umfassen folgende Inhalte:

Einleitung: Ziele und Begründung
1. Ist-Analyse der gesamtuniversit?ren Gleichstellungssituation
2. Gleichstellungssituation im wissenschaftlichen Bereich und bei Studierenden
3. Gleichstellungssituation im wissenschaftstützenden Bereich
4. Ma?nahmen zur Aktualisierung des Konzepts und Monitoringprozess

?bergeordnetes Ziel dieses Regulatoriums ist es, die Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern an der Universit?t durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen.

Richtlinie Grenzen wahren

Ein wichtiger Schritt für die Gleichstellungsarbeit war auch eine formelle Festlegung der Hilfs- und Pr?ventionsstrukturen an der Universit?t Bamberg. Mit der Richtlinie Grenzen Wahren(90.0 KB, 6 Seiten) will die Universit?t Bamberg für alle transparent machen, wie bei F?llen von Bel?stigung, Diskriminierung, Mobbing und Stalking vorgegangen wird und wie pr?ventiv agiert werden kann.