Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll Besch?ftigten die M?glichkeit geben, einen pflegebedürftigen Angeh?rigen über einen l?ngeren Zeitraum in h?uslicher Umgebung zu pflegen. Dafür kann die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden w?chentlich für h?chstens 24 Monate zu reduziert werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit k?nnen auch miteinander kombiniert werden, jedoch darf die Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten.

Für die Familienpflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann wie beim Pflegegeld ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
Sp?testens acht Wochen vor Inanspruchnahme müssen Besch?ftigte den Arbeitgeber über Umfang und Dauer schriftlich informieren.

Erkl?rfilm vom BMFSFJ: Familienpflegezeit
 

Beispiele

Die Mutter der oder des Besch?ftigten ist l?nger pflegebedürftig, sie oder er beschlie?t jedoch, die Mutter selbst zu pflegen, geht dabei aber davon aus, dass eine vollst?ndige Freistellung von der Arbeit nicht notwendig ist. Sie oder er beantragt deshalb eine Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG auf 15 Stunden in der Woche für h?chstens 24 Monate (§ Abs. 2 FPfZG). Er oder sie l?sst die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen (§ 2a Abs. 4 FPfZG) und legt dies dem Arbeitgeber vor. Sie oder er erkl?rt dies mindestens acht Wochen vor Beginn des gewünschten Zeitraumes und teilt die L?nge der Auszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mit (§ 2a Abs. 1 S.1 FPfZG). Sofern keine dringenden Betriebsgründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Wünschen der oder des Besch?ftigten entsprechen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).

Die oder der Besch?ftigte befindet sich bereits in sechsmonatiger Pflegezeit, stellt aber dabei fest, dass diese nicht ausreichen wird. Eine vollst?ndige Freistellung wird aber nicht notwendig sein. Er beantragt deshalb entsprechend Beispiel a) eine Reduzierung der Arbeitszeit nach den Regelungen des FPfZG. Er kann dies aber h?chstens für 18 Monate tun, weil die Gesamtdauer der Auszeit 24 Monate nicht überschreiten darf (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Zus?tzlich muss er sie drei Monate im Voraus beantragen, also sp?testens mit Ablauf des dritten Monats der Pflegezeit.

  • Wenn der nahe Angeh?rige nicht mehr pflegebedürftig ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der ver?nderten Umst?nde (§ 2a Abs. 5 S.1 FPfZG)
  • In allen anderen F?llen kann die Pflegezeit nur beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 2a Abs. 5 S.3 FPfZG).
  • Die Pflegezeit kann auch für kürzer als 24 Monate in Anspruch genommen, bei Bedarf aber verl?ngert werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann und sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 2a Abs. 3FPfZG).
  • Der Besch?ftigte kann beim Amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um seine Lebenshaltungskosten zu decken.
  • Da in Teilzeit weiter gearbeitet wird, endet auch nicht die Versicherungspflicht, das Entgelt wird in reduzierter Form fortgezahlt.

Rechtliche Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen nicht. Das Beamtenrecht beinhaltet aber dem PflegeZG und dem FPfZG entsprechende Normen. Ma?geblich sind die Artikel 89 und 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV).

Zudem haben Beamtinnen und Beamte zwar grunds?tzlich keinen Anspruch auf ein zinloses Darlehen des BAFzA, aber sie k?nnen bei Auftreten einer pl?tzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angeh?rigen einen Vorschuss gem?? der Bayerischen Vorschussrichtlinie beantragen (Nr. 3.2.8 BayVR).